Für die Einhaltung des Lichtraumprofils ist der Fahrbahnrand massgebend, wobei vom tatsächlichen Verkehrsraum auszugehen ist (Art. 83 SG).42 Die Fahrpiste grenzt heute direkt an die Stützmauer an, dieser Zustand ist allerdings nicht bewilligt. Das Lichtraumprofil dient der Verkehrssicherheit und liegt damit im öffentlichen Interesse. Die Stützmauer darf nicht direkt an die Fahrbahn angrenzen, dazwischen muss ein mindestens 50 cm breiter, nicht befahrbarer Streifen liegen. Weil der Fahrbahnrand noch nicht rechtskräftig definiert wurde, kann die lichte Breite vorliegend dadurch hergestellt werden, dass die illegale Fahrbahn, soweit sie über die