b) Die Gemeinde ordnete in der angefochtenen Verfügung unter anderem an, die Stützmauer sei so von der Strasse zurückzusetzen, dass das Lichtraumprofil eingehalten werde. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde geltend, das Verschieben des Fahrbahnrandes gegen Osten wäre eine mildere Massnahme. Der Strassenbelag könnte entfernt und beispielsweise durch eine Grünrabatte ersetzt werden.41