d) Selbst wenn die mit Stützmauer gesicherte Aufschüttung für einen rollstuhlgängigen Zugang zum Wohnbereich erforderlich wäre, kann sie so gestaltet werden, dass Art. 37 GBR eingehalten ist. Wenn bei der Stützmauer eine Abstufung mit einem 2 m breiten Abstand gebildet wird, verbleibt bei der oberen Stufe vor dem Hauseingang eine Breite von rund 2,2 m. Auch wenn aufgrund der Mauer und dem rückversetzten Geländer nicht die ganze Breite zur Verfügung steht, genügt dies als rollstuhlgängiger Zugang. Die SIA-Norm 500 (vgl. Art. 22 BauG i.V.m. Art. 85 BauV) verlangt bei Wohnbauten eine Wegbreite von mindestens 1,20 m. Die Haustüre öffnet vorliegend gegen innen.