c) Die Parzelle Nr. G.________ weist trotz leichter Hanglage keine Besonderheiten auf, sie eignet sich ohne Weiteres für die Bebauung mit einem Einfamilienhaus. Soweit ersichtlich kann die bestehende Aufschüttung von rund 4 m Breite nicht nur als Zufahrt bis zum Hauseingang, sondern auch als Sitzplatz dienen (vgl. Foto in den Vorakten, pag. 174). Ohnehin ist fraglich, ob angesichts des engen Einschlagwinkels mit dem Auto tatsächlich bis vor die Haustüre gefahren würde. Das vorliegende Wohngebäude wurde vollständig neu geplant. Es ist Sache der Bauherrschaft und nicht der Behörden, reglementskonforme Lösungen für einen rollstuhlgerechten Zugang zu finden.