Die Gemeinde hielt im angefochtenen Entscheid fest, die leichte Hanglage sei kein Grund für die Erteilung einer Ausnahme; ein grosser Teil der Gemeinde liege an einer Hanglage. Die Rollstuhlgängigkeit des Gebäudes könne mit gesetzeskonformen Massnahmen erreicht werden. Mit dem ursprünglichen Projektverfasser des Einfamilienhauses sei die Problematik der Aufschüttungen besprochen und eine Ausnahme zu den Stützmauervorschriften ausgeschlossen worden. Trotz Wechsel des Projektverfassers könne aus Gründen der Rechtsgleichheit kein anderer Massstab angesetzt werden.