Aufgrund der Hangsituation sei eine Aufschüttung mit Stützbauwerk und Absturzsicherung erforderlich, um eine ebene Fläche mit genügend Platz zu schaffen.34 In der Beschwerde ergänzten sie, nur mit dem Auto hochfahren würde nicht genügen; es wäre eine grosse Erschwernis, mit dem Rollstuhl die 10 bis 15 m bis zum Hauseingang zurückzulegen. Mit der Ausnahmebewilligung würden keine wesentlichen nachbarlichen Interessen betroffen; die Aussicht der Grundeigentümer der Parzelle Nr. Q.________ sei nicht geschützt. Aspekte des Ortsbildschutzes würden nicht beeinträchtigt. Es seien daher auch keine öffentlichen Interessen betroffen.