b) Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Ausnahmegesuch mit subjektiven Verhältnissen. Ihre Tochter werde in absehbarer Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen sein, weshalb ein behindertengerechter Hauszugang erforderlich sei. Aufgrund der Höhendifferenz von 2,3 m zwischen der Zufahrt (unten) und dem Hauseingang zur Wohnung falle eine Rampe für den Rollstuhl ausser Betracht. Zum Ein- und Aussteigen müsse mit dem Auto bis in die Nähe der Haustüre gefahren werden können. Aufgrund der Hangsituation sei eine Aufschüttung mit Stützbauwerk und Absturzsicherung erforderlich, um eine ebene Fläche mit genügend Platz zu schaffen.34