Da dieser Teil des Stützmauerbauwerks wesentlich kürzer ist als der Teil entlang der Strasse und ausserdem den Abschluss des Stützmauerbauwerks bildet, rechtfertigt es sich, Art. 37 GBR auf das gesamte Stützmauerbauwerk anzuwenden. e) Zusammenfassend entspricht das Stützmauerbauwerk weder bezüglich Maximalhöhe noch hinsichtlich Staffelung den Anforderungen von Art. 37 GBR. Auch das Lichtraumprofil zur Zufahrtsstrasse ist nicht eingehalten. Das Vorhaben könnte nur mit einer Ausnahme bewilligt werden, wobei sich diese nur auf das Stützmauerbauwerk als solches beziehen kann. Das Strassengesetz erlaubt demgegenüber keine Ausnahme von der Bestimmung zum Lichtraumprofil.