Bei diesem Teil des Stützmauerbauwerks bestehen zwei Hauptstufen, deren Abstand ca. 1,90 m beträgt.32 Die erste Stufe ist 1,20 m hoch, die zweite 1,40 m hoch (gemessen ab erster Stufe). Wäre bei diesem Teil des Stützmauerbauwerks Art. 36 GBR anwendbar, überschreitet die zweite Stufe die Maximalhöhe (max. 1,20 m zulässig). Hinzu kommt auch hier das Geländer, das auf der obersten Steinreihe montiert ist. Der abgewinkelte Teil der Stützmauer entspricht nicht den Anforderungen von Art. 36 GBR. Da dieser Teil des Stützmauerbauwerks wesentlich kürzer ist als der Teil entlang der Strasse und ausserdem den Abschluss des Stützmauerbauwerks bildet, rechtfertigt es sich, Art.