c) Die Gemeinde beanstandete, dass die Stützmauer das Lichtraumprofil von 0,5 m zum Fahrbahnrand nicht einhalte. Wie oben dargelegt, besteht keine bewilligte Zufahrtsstrasse mit einem definierten Verlauf des Fahrbahnrandes. Soweit die Fahrpiste über die Parzelle Nr. G.________ verläuft, entspricht dies nicht dem bewilligten Zustand. Auf dem am 8. September 2017 bewilligten Plan sind in diesem östlichen Bereich der Parzelle eine Böschung mit Rasenflächen und Sträuchern eingetragen. Es besteht sowohl bei der Stützmauer als auch bei der unbewilligten Zufahrtsstrasse ein unrechtmässiger Zustand. Letzterem wird sich die Gemeinde