Die Stützmauer ist bereits für sich allein zu hoch und entspricht auch aufgrund der fehlenden Abtreppung nicht den reglementarischen Anforderungen. Soweit sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht in VGE 2019/82 vom 2. Juli 2020 die Absturzsicherung nicht anrechnete, besteht der wesentliche Unterschied darin, dass in jenem Fall das Geländer um 15 cm von der Kante der Mauerkrone zurückversetzt war. Zudem war die zulässige Höhe auch mit dem Geländer eingehalten.29 Im vorliegenden Fall steht das Metallgeländer direkt auf der Mauerkrone und ist deshalb an die Höhe anzurechnen.30