Die Beschwerdeführenden rügen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde das vorliegende Staketengeländer an die Höhe der Stützmauer anrechne, aber einen Maschendrahtzaun nicht berücksichtigen würde. Das Metallstaketengeländer mit aufgesetztem Handlauf erlaube Durchblicke und sei in ästhetischer Hinsicht einem Maschendrahtzaun weit überlegen. Über die Frage, ob ein Maschendrahtzaun an die Höhe angerechnet werden muss oder nicht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Stützmauer ist bereits für sich allein zu hoch und entspricht auch aufgrund der fehlenden Abtreppung nicht den reglementarischen Anforderungen.