b) Die Höhe der Stützmauer entlang der Strasse nimmt mit ansteigendem Gelände ab. Am höchsten Punkt tritt die Stützmauer mit rund 2,25 m Höhe in Erscheinung.27 Die Überschreitung der reglementarischen Maximalhöhe besteht auf einer Länge von etwas über 4 m. Eine Abtreppung mit um 2 m rückversetzter Stufe besteht nicht. Die Stützmauer verletzt die Vorschrift von Art. 37 GBR somit in zweifacher Hinsicht.