a) Da die Stützmauer entlang der Zufahrtsstrasse liegt, welche als öffentliche Detailerschliessung gilt, kommt Art. 37 GBR zur Anwendung («Stützmauern gegenüber öffentlichen Strassen»). Zulässig sind Stützmauern von maximal 1,50 m Höhe. Höhere Aufschüttungen müssen gestaffelt werden, wobei die zweite Stützmauer einen Abstand von mindestens 2 m einhalten muss.