9/17 BVD 110/2020/168 dem unbewilligten Anlegen der Fahrpiste Fakten geschaffen, welche die bau- und strassenrechtlichen Bestimmungen ausser Kraft setzen würden. f) Obwohl die Zufahrtsstrasse zurzeit weder im Detail geplant noch bewilligt ist, steht als Ergebnis fest, dass sie als öffentliche Detailerschliessungsstrasse zu qualifizieren ist. Ein Vorhaben muss die massgebenden Vorschriften gegenüber Strassen von Anfang an einhalten. 5. Stützmauer / Umgebungsgestaltung