Die Baubewilligung für das Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. G.________ hätte sodann eine Baubewilligung für die neue Zufahrt vorausgesetzt. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, wurde der Strassenanschluss der Parzelle Nr. G.________ im Übrigen nicht direkt an die Quartierstrasse A.________, sondern an die Wegparzelle Nr. B.________ bewilligt. Die vorbestehende Hauszufahrt auf die Strasse A.________ ist auf dem bewilligten Situationsplan mit gelber Schraffur als Abbruch bezeichnet.26 Nach dem Gesagten wurden weder mit der privaten Vereinbarung über die strassenmässige Erschliessung noch mit