die Überbauung der drei Parzellen und die Anlage von Parkplätzen erfolgt durch die betreffende Eigentümerschaft autonom und zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Zur Debatte steht somit eine neue Zufahrtsstrasse mit der Funktion einer öffentlichen Detailerschliessungsanlage. Daran ändert nichts, dass die baurechtlichen Abläufe bisher nicht eingehalten wurden. Wohl wäre es Sache der Gemeinde gewesen, hinsichtlich der neuen Detailerschliessungsanlage entweder selber planerisch tätig zu werden oder die Planung und Erstellung vertraglich den interessierten Grundeigentümern zu überbinden. Die Baubewilligung für das Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. G.__