Es ist Sache des zuständigen Gemeinwesens zu beurteilen, ob die Detailerschliessung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Vorliegend kann auch nicht von einer zusammengehörigen Gebäudegruppe im Sinne von Art. 106 Abs. 3 BauG gesprochen werden. Dafür müssten weitere Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. eine gemeinsame Parkierungsanlage, ein gemeinsames Überbauungsprojekt etc. Die gemeinsame Abstimmung betrifft im vorliegenden Fall einzig den Verlauf der neuen Zufahrt; die Überbauung der drei Parzellen und die Anlage von Parkplätzen erfolgt durch die betreffende Eigentümerschaft autonom und zu unterschiedlichen Zeitpunkten.