e) Die Grundeigentümer haben die neue Erschliessung nach Aussagen der Beschwerdeführenden für alle drei Parzellen gemeinsam geplant. Benachbarte Grundeigentümer sind zwar gehalten, ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen (Art. 7 Abs. 4 BauG). Dies bedeutet aber nicht, dass sie eine Detailerschliessungsanlage privatautonom unter sich regeln oder diese dem öffentlichen Recht entziehen können. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Detailerschliessungen, die nach dem 1. Januar 1971 neu entstehen, immer öffentliche Anlagen. Es ist Sache des zuständigen Gemeinwesens zu beurteilen, ob die Detailerschliessung den gesetzlichen Anforderungen genügt.