Die frühere Hauszufahrt verlief grösstenteils über die heutige Parzelle Nr. G.________ und musste für den Bau des Einfamilienhauses aufgehoben werden.24 Der Verlauf der vorgesehenen Zufahrtsstrasse ist daher neu. Mit der Aufteilung des Grundstücks Nr. Q.________ und der Schaffung von zwei weiteren Bauparzellen, auf denen Wohngebäude errichtet wurden bzw. werden sollen (Parzellen Nr. G.________ und Nr. P.________), erschliesst die Stichstrasse drei Grundstücke. Die Erschliessung dieser Grundstücke gilt nicht mehr als private Zufahrt, sondern als öffentliche Detailerschliessung.25