109 Abs. 1 Bst. c BauG). Nach der ordnungsgemässen Erstellung gehen die Detailerschliessungsanlagen von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über (Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauG). Die rechtliche Qualifikation als öffentliche Detailerschliessung ist zwingend. Vom gesetzlichen Eigentumsübergang sind nur Anlagen 18 Vorakten pag. 23 und 26 19 Vorakten pag. 123 20 Vorakten pag. 137, 166; Bauentscheid Erwägung S. 4, dispositiv Ziff. 4 Bst. c 8/17 BVD 110/2020/168