Basis- und Detailerschliessungsanlagen sind öffentliche Strassen. Davon zu unterscheiden sind die Hauszufahrten, die ein Gebäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz verbinden. Diese sind immer privat (vgl. Art. 106 Abs. 3 BauG). Gemäss Art. 108 Abs. 1 BauG projektiert und baut die Gemeinde die Detailerschliessungsanlagen. Sie kann die Planung und Erstellung jedoch vertraglich Privaten überbinden (Art. 109 Abs. 1 BauG). Auch in diesem Fall stehen Planung und Bau der Erschliessungsanlagen unter Aufsicht der Gemeinde (Art. 109 Abs. 1 Bst.