c) Die Baubewilligung für ein neues Wohnhaus setzt voraus, dass das Grundstück genügend erschlossen ist und dass die Erschliessung sichergestellt ist (vgl. Art. 7 BauG). Das BauG unterscheidet je nach ihrer Funktion im Erschliessungsnetz zwischen den Basiserschliessungsanlagen, welche aus den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen und den zugehörigen Einrichtungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 Bst. a BauG), und den Detailerschliessungsanlagen, welche mehrere Grundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung verbinden (Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG). Basis- und Detailerschliessungsanlagen sind öffentliche Strassen.