Der Zufahrtsweg auf Parzelle Nr. B.________ sei weder durch die Gemeinde selber gebaut noch gestützt auf eine Vereinbarung mit der Gemeinde erstellt worden. Mit der Bewilligung des Einfamilienhauses habe die Gemeinde nicht nur die Zufahrt als private Hauszufahrt, sondern zugleich den Anschluss an die Strasse A.________ bewilligt. Die Zufahrtsstrasse sei nicht dem Gemeingebrauch gewidmet. Eine später zu erstellende öffentliche Strasse müsse zu bestehenden Bauwerken keine Abstände einhalten.