b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass es sich um eine private Zufahrt handle. Im Jahr 2016 seien die Parzellen Nr. G.________ und B.________ sowie die Weg- bzw. Erschliessungsparzelle Nr. B.________ (Anmerkungsparzelle in Miteigentum) abparzelliert worden. Das Erschliessungskonzept sei unter den betroffenen Grundeigentümern vertraglich geregelt worden. Die Parzelle Nr. B.________ diene den Parzellen Nr. Q.________ und P.________ als Verbindung zur öffentlichen Strasse A.________. Ihre eigene Parzelle Nr. G.________ sei hingegen direkt ab der Strasse A.________ erschlossen. Der Zufahrtsweg auf Parzelle Nr. B.___