Dennoch nennt sie im Entscheid explizit Art. 36 GBR («Stützmauern gegenüber nachbarlichem Grund», vgl. Dispositiv Ziff. 4 Bst. c). In der Wiederherstellungsanordnung verlangt die Gemeinde die Einhaltung des Lichtraumprofils, ordnet aber andererseits an, dass die Stützmauern maximal 1,20 m in Erscheinung treten dürften, obwohl gegenüber öffentlichen Strassen 1,50 m zulässig wären. Wenn es sich um eine öffentliche Detailerschliessung handelt, hätte sich die Wiederherstellungsanordnung auch bezüglich der zulässigen Höhe und Staffelung nach Art. 37 GBR richten müssen. Die Gemeinde hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 37 GBR geäussert.