a) Es ist nicht ganz klar, auf welche rechtlichen Grundlagen sich die Gemeinde im vorliegenden Fall gestützt hat. Im Baubewilligungsverfahren für das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden verlangte die Gemeinde nur eine Sicherstellung des Wegrechts.18 Zu Beginn des Wiederherstellungsverfahrens ging die Gemeinde zunächst von einer Privatstrasse aus, schloss aber nicht aus, dass es sich um eine öffentliche Strasse handeln könnte.19 Heute geht die Gemeinde davon aus, dass es sich bei der Zufahrt um eine (zukünftige) Detailerschliessungsstrasse handelt, die sie übernehmen muss.20 Dennoch nennt sie im Entscheid explizit Art.