Die Gemeinde hat im Baubewilligungsverfahren das Wegrecht über die 3 m breite Wegparzelle Nr. B.________ genügen lassen, was als Indiz gedeutet werden kann, dass vorliegend eine Strassenbreite von mindestens 3 m genügen könnte. Die Stützmauer weist gegenüber der Wegparzelle Nr. B.________ einen Abstand von 1,20 m bis 1,10 m auf, gegenüber der Parzelle Nr. P.________ beträgt der Grenzabstand 1,07 m (Massangabe gemäss Projektplan Umgebung). Das Lichtraumprofil von 0,5 m zum Fahrbahnrand kann eingehalten werden, wenn die neue Stichstrasse auf der Wegparzelle Nr. B.________ und in der Fortsetzung über die Parzelle Nr. P.________ verläuft oder sogar etwas breiter wird als 3 m. Im vorliegenden