e) Die Wegparzelle Nr. B.________ ist 3 m breit; gemäss Dienstbarkeitsplan gilt die gleiche Breite für das anschliessende Wegstück auf der Parzelle Nr. P.________. Grundsätzlich gilt für neue Detailerschliessungsstrassen eine Fahrbahnbreite von 4,2 m (Art. 7 Abs. 1 BauV17). Bei besonderen Verhältnissen ist eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite bis auf 3 m möglich (vgl. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 BauV). Die Zufahrtsstrasse erschliesst zwei Einfamilienhäuser und ein zukünftiges Wohnhaus. Die Gemeinde hat im Baubewilligungsverfahren das Wegrecht über die 3 m breite Wegparzelle Nr. B._____