d) Für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Art. 38 VRPG13) besteht auch aus materiellen Gründen kein Anlass. Die Einhaltung der reglementarischen Anforderungen (Höhe, Staffelung) an Stützmauern und das Ausnahmegesuch haben keinen Zusammenhang mit dem Verlauf bzw. der Breite der Zufahrtsstrasse. Was den Abstand zur Strasse anbelangt, ist die Sache ausreichend liquid. Grundsätzlich sind Stützmauern im Strassenabstand (Bauverbotsbereich) nicht zulässig. Als nicht leicht entfernbare Bauten bedürfen sie einer ordentlichen Ausnahmebewilligung (Art. 80 und 81 SG14).15 Die Gemeinden sind gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SG befugt, den Strassenabstand bei Gemeindestrassen autonom festzulegen.