b) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass es unter diesen Umständen zulässig ist, vorfrageweise über die Qualifikation der Zufahrtsstrasse zu entscheiden. Selbst wenn dies zulässig wäre, wären damit die erforderlichen Details wie der Verlauf des Fahrbahnrandes nicht geklärt. Sie beantragen eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.12