anschliessend eine kurze Strecke über die Parzelle Nr. P.________. Dies entspricht soweit dem Zustand gemäss Parzellierungsvertrag mit Dienstbarkeitserrichtung, es entspricht aber nicht dem bewilligten Zustand. Die Gemeinde teilte im Beschwerdeverfahren auf Nachfrage mit, dass für die Zufahrtsstrasse keine Baubewilligung eingeholt wurde. Es besteht demnach keine rechtmässig bewilligte Zufahrtstrasse mit einem definierten Fahrbahnrand. Soweit ersichtlich handelt es sich bei der bestehenden Zufahrtsstrasse heute faktisch um eine gekieste Fahrpiste, welche bis an die Stützmauer der Beschwerdeführenden heranreicht.11