Vorschriften der Gemeinde erklärt. Mit dem Hinweis auf Art. 79h EG ZGB in der Fussnote zu Art. 36 GBR wird bloss ergänzend auf das private Nachbarrecht hingewiesen, was sich aus der Formulierung «vgl. auch Art. 79h EG ZGB» ergibt. Insoweit ist der von den Beschwerdeführenden angeführte Fall in BVR 2020 S. 416 nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.8 Jene Beschwerdesache trug sich in einer Gemeinde zu, welche keine eigenen Bestimmungen über Stützmauern erlassen hatte.