f) Zusammenfassend hat die Gemeinde eine Regelung erlassen, die sämtliche Stütz- und Futtermauern erfasst. Es besteht somit keine Lücke. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden kommt daher Art. 3 NBRD nicht zur Anwendung, welcher die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB über Stützmauern zu öffentlich-rechtlichen 6 BGE 145 II 182 E. 5.1 7 VGE 2019/273/275 vom 12.1.2021 E. 3.3.2 5/17 BVD 110/2020/168