36 GBR doch nichts davon, dass es sich um Stützmauern auf oder an der Parzellengrenze handeln muss. Die Formulierung "gegenüber nachbarlichem Grund" lässt offen, in welchem Abstand sie zur Grenze erstellt werden. Der Begriff «gegenüber» wird auch in der Marginalie von Art. 37 GBR verwendet («gegenüber öffentlichen Strassen»). In der Bestimmung steht «entlang öffentlicher Strassen». Weil das Lichtraumprofil von 0,5 m eingehalten werden muss, ist offensichtlich, dass mit dem Begriff «gegenüber» nicht (nur) Stützmauern gemeint sind, die direkt an der Strasse resp. einer Parzellengrenze stehen.