36 und 37 GBR ist es, die Mächtigkeit von Stütz- und Futtermauern zu limitieren; einerseits indem eine maximale Höhe der einzelnen Stufe definiert wird, andererseits durch die Vorgabe einer Staffelung. Für die Anwendbarkeit von Art. 36 oder 37 GBR spielt es deshalb keine Rolle, ob sie unmittelbar an der Parzellengrenze oder der Fahrbahn stehen oder ob sie wie hier etwas zurückversetzt sind. Die Bestimmungen gelten auch für Stützmauern innerhalb des Grundstücks. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut, steht bei Art. 36 GBR doch nichts davon, dass es sich um Stützmauern auf oder an der Parzellengrenze handeln muss.