Zur Umgebungsgestaltung bestimmt Art. 35 GBR, dass die Modellierung des Terrains und die Oberflächengestaltung so auszuführen sind, dass ein harmonischer Übergang entsteht. Für Stütz- und Futtermauern werden in den nachfolgenden Art. 36 und 37 GBR eigene Regeln aufgestellt. Die Bestimmungen zu Stütz- und Futtermauern sind somit primär Gestaltungsvorschriften. Stützmauern wirken sich ästhetisch stark auf die Umgebungsgestaltung aus, weil damit Terrainveränderungen verbunden sind. Als künstlich angelegte Bauwerke treten sie augenfällig in Erscheinung. Zweck der Bestimmungen von Art. 36 und 37 GBR ist es, die Mächtigkeit von Stütz- und Futtermauern zu limitieren;