e) Die Gemeinde legt ihre Vorschriften dahingehend aus, dass die Vorschriften zu Stützmauern bezüglich Höhe und Staffelung auch gelten, wenn die Stützmauern von der Parzellengrenze oder der Strasse zurückversetzt sind. Dies überzeugt. In systematischer Hinsicht stehen Art. 36 und 37 GBR unter dem Titel IV «Gestaltung von Bauten, Anlagen und Aussenräumen» und gehören dort zu den allgemeinen Vorschriften. Der allgemeine Gestaltungsgrundsatz von Art. 25 GBR verlangt, dass Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung mit dem Bestehenden eine gute Gesamtwirkung ergeben. Zur Umgebungsgestaltung bestimmt Art.