b) Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, Art. 36 GBR komme nicht generell auf alle Stützmauern zur Anwendung. Die Bestimmung beziehe sich nur auf Stützmauern, deren Fuss auf der nachbarlichen Grenze stehe, was hier nicht der Fall sei. Art. 36 GBR gebe die Bestimmung von Art. 79 h EG ZGB5 wieder. Für Stützmauern, die nicht auf der Grenze stünden, limitiere Art. 36 GBR die Höhe nicht. Art. 37 GBR sei nicht einschlägig, weil noch keine öffentliche Strasse bestehe. Auch die Gemeinde sei von einer privaten Hauszufahrt ausgegangen. Eine spätere öffentliche Detailerschliessungsstrasse müsse zur bestehenden Stützmauer keinen Abstand einhalten.