a) Das GBR der Gemeinde Lüscherz enthält zwei Vorschriften für Stütz- und Futtermauern: Es sind dies Art. 36 «Stütz- und Futtermauern gegenüber nachbarlichem Grund» und Art. 37 «Stützmauern gegenüber öffentlichen Strassen». Die Vorschriften unterscheiden sich bezüglich der zulässigen Höhen und der Staffelung (vgl. die grafische Darstellung zur Staffelung im Anhang 10 zum GBR). Entscheidend ist demnach die Frage, ob das vorliegend umstrittene Stützmauerbauwerk gegenüber einer öffentlichen Strasse oder gegenüber nachbarlichem Grund liegt. Die Beschwerdeführenden bestreiten jedoch, dass überhaupt eine der beiden Vorschriften anwendbar ist. Dies ist vorab zu klären.