Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 22. März 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Die Beschwerdeführenden erklärten mit Eingabe vom 30. März 2021, dass die vorgeschlagenen Wiederherstellungsmassnahmen für sie günstiger wären als die von der Gemeinde verfügten, was im Kostenpunkt zu berücksichtigen wäre. Sie hielten aber daran fest, dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.