Eine Projektänderung sei bei dieser Ausgangslage nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Lage der Detailerschliessungsstrasse rechtskräftig festgelegt sei. Nach ihrer Auffassung seien weder Art. 36 noch Art. 37 GBR anwendbar. 7. Das Rechtsamt erwog, die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde durch folgende Massnahmen zu ersetzen und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich dazu zu äussern: 1) Stützmauer entlang der Zufahrtsstrasse (Nord-Süd-Richtung): a) Bei der Stützmauer entlang der Zufahrtsstrasse ist die maximal in Erscheinung tretende Höhe der Mauer (inkl. auf der Mauer befestigtem Geländer bzw. Zaun) auf 1,50 m zu reduzieren.