Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2021 hielten die Beschwerdeführenden insbesondere fest, es müsse Klarheit darüber herrschen, ob die Parzelle an eine öffentliche Strasse angrenze oder an nachbarlichen Grund, weil das GBR dafür bei Stütz- und Futtermauern unterschiedliche Bestimmungen enthalte. Eine bloss vorfrageweise Beurteilung dieses Punktes sei weder möglich noch zulässig, weil eine allfällige Wiederherstellungsfolge unterschiedlich sei. Selbst wenn dies zulässig wäre, würden damit Details wie der Verlauf des Fahrbahnrandes, der für die Abstandsmessung relevant sei, noch nicht feststehen. Eine Projektänderung sei bei dieser Ausgangslage nicht möglich.