6. Die Gemeinde teilte mit Eingabe vom 25. Januar 2021 mit, nach ihrer Beurteilung wäre für den ursprünglichen Neubau des Einfamilienhauses mit Einfahrt in die Doppelgarage keine neue Zufahrtsstrasse nötig gewesen. Mit dem direkten Anschluss an die Gemeindestrasse A.________ sei das ursprünglich beantragte Bauvorhaben als genügend erschlossen beurteilt worden.