Gemäss Auskunft der Gemeinde sei für die neue Zufahrtsstrasse kein Baugesuch eingereicht worden, so dass noch keine rechtmässig bewilligte Zufahrtsstrasse bestehe. Der Teil der Zufahrtsstrasse, der heute faktisch über einen Teil der Parzelle Nr. G.________ verlaufe, sei in diesem Fall nicht bewilligt, ebenso wenig ein direkter Strassenanschluss von der Parzelle Nr. G.________ auf die Strasse A.________. Das Rechtsamt gehe davon aus, dass im vorliegenden Verfahren nicht mit dem Entscheid abgewartet werden könne, bis die Zufahrtsstrasse rechtmässig bewilligt sei, da es sich um ein Wiederherstellungsverfahren handle. Das Baugesuch für die Zufahrtsstrasse könne