5. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 teilte das Rechtsamt den Beteiligten seine vorläufige, summarische Einschätzung mit, wonach es sich bei der Zufahrtsstrasse um eine neue öffentliche Detailerschliessungsstrasse handle und dass in diesem Fall Art. 37 GBR2 («Stützmauern gegenüber öffentlichen Strassen») zur Anwendung komme. Es sei davon auszugehen, dass Art. 37 GBR hinsichtlich der Höhe und Staffelung nicht eingehalten sei. Das Rechtsamt gehe weiter davon aus, dass der Zaun bei der Höhe anzurechnen sei. Gemäss Auskunft der Gemeinde sei für die neue Zufahrtsstrasse kein Baugesuch eingereicht worden, so dass noch keine rechtmässig bewilligte Zufahrtsstrasse bestehe.