Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, dass es sich um eine Privatstrasse oder private Hauszufahrt handle, bei der die Bestimmungen des Strassengesetzes nicht anwendbar seien. Die kommunalen Vorschriften über Stützmauern seien ebenfalls nicht anwendbar, da sich die Stützmauern nicht auf der Parzellengrenze befänden. Gegebenenfalls sei das Vorhaben gestützt auf das Ausnahmegesuch bewilligungsfähig. Der verfügte Abbruch der Stützmauern sei in verschiedener Hinsicht nicht verhältnismässig, es bestünden mildere Massnahmen.