«Die widerrechtlich erstellte Stützmauer ist innert 90 Tagen nach Rechtskraft dieses Bauentscheids abzubrechen und von der Strasse so zurückzusetzen, dass das Lichtraumprofil eingehalten wird. Die maximal in Erscheinung tretende Höhe der Mauer ist auf 1,20 m zu beschränken. Höhere Aufschüttungen sind mit abgetreppten Stützmauern gemäss Gemeindebaureglement oder mittels Böschungen aufzufangen.» Gleichzeitig wies die Gemeinde darauf hin, dass für die Neuerstellung der Mauern eine separate Baubewilligung beantragt werden müsse, sofern sie die Höhe von 1,20 m ab massgebendem Terrain überschritten (Ziff. 4 Bst. e).