2. Mit Entscheid vom 24. August 2020 («Nachträgliche Baubewilligung / Teilbauabschlag / Wiederherstellungsverfügung») bewilligte die Gemeinde den Einbau der Einliegerwohnung im Untergeschoss (Ziff. 4 Bst. f) und verfügte eine im Grundbuch anzumerkende Nutzungseinschränkung als Erstwohnung (Ziff. 4 Bst. g). Für die Stützmauer «an der zukünftigen Detailerschliessungsstrasse» verweigerte sie die Ausnahmebewilligung (Ziff. 4 Bst. c) und verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wie folgt (Ziff. 4 Bst. d):