Im Untergeschoss wurde eine zusätzliche 2 ½-Zimmerwohnung eingebaut. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 eröffnete die Gemeinde ein Wiederherstellungsverfahren. Die Beschwerdeführenden reichten für den Einbau der Einliegerwohnung und die geänderte Umgebungsgestaltung ein nachträgliches Baugesuch ein. Obwohl sie der Auffassung waren, dass die Bestimmungen des Baureglements über Stützmauern in ihrem Fall nicht anwendbar seien, reichten sie ein Ausnahmegesuch für das Stützmauerbauwerk ein. Gegen das Vorhaben gingen Einsprachen ein.